Mit Inkrafttreten Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 am 1.3.2024 wurden die Richtlinien zur Erstellung eines geförderten Sanierungskonzeptes für thermisch-energetische Maßnahmen überarbeitet.
Der Einstieg in die erfolgreiche Sanierung ihres Wohnhauses ist eng mit einer professionellen Projektplanung verbunden. Der Wunsch nach mehr Wohnqualität, das Potenzial für Energieeinsparung, Möglichkeiten für einen Dachgeschoßausbau und letztendlich der Zustand der Bausubstanz – all das sind Aspekte, die es bei einer Sanierung zu berücksichtigen gilt. Um diese essentiellen Vorbereitungen zu unterstützen, hat sich die Stadt Wien entschieden die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzeptes zu fördern. Wichtig dabei ist: das Maßnahmenpaket muss thermisch-energetische Verbesserungen beinhalten mit dem Ziel der Erfüllung der Anforderungen an die „größere Renovierung“ der aktuellen OIB Richtlinie 6.
Hier erfahren Sie mehr dazu:
WER ERSTELLT DAS SANIERUNGSKONZEPT?
Für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes samt der dafür notwendigen Beilagen sind ZiviltechnikerInnen, BaumeisterInnen und technische Büros der entsprechenden Fachrichtungen zugelassen.
WELCHE MAßNAHMEN WERDEN IM SANIERUNGSKONZEPT UNTERSUCHT UND GEPRÜFT?
Dämmung der Fassade(n)
Erneuerung bzw. energietechnische Verbesserung der Fenster
Dämmung der obersten Geschoßdecke und der Kellerdecke
Erneuerung oder Verbesserung des Heiz- und Warmwasser-aufbereitungssystems (unter Berücksichtigung der technischen und rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernissen)
Umstellung des Energieträgers für Heiz- und Warmwasseraufbereitung in Richtung hocheffizienter alternativer Energiesysteme
Prüfung des Potenzials für die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie (insbesondere Photovoltaik, Solarthermie und Erdwärme)
WELCHE WEITEREN MÖGLICHEN ZIELE UND MAßNAHMEN WERDEN EBENFALLS GEPRÜFT?
Potenzial eines Dachgeschoßausbaus oder eines Zubaus zur Schaffung neuer Wohnungen
Maßnahmen für mehr Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnkomforts (z.B. Balkonzubauten)
WELCHE FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN GIBT ES?
Es handelt sich um ein Wohngebäude, bei dem die Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt
Für Einfamilienhäuser und Kleingartenwohnhäuser ist das dringende Wohnbedürfnis nachzuweisen (d.h. es muss eine Hauptwohnsitzmeldung vorliegen)
Mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Gebäudes muss nach Sanierung Wohnzwecken dienen
Für leerstehende Gebäude kann die Förderung nicht in Anspruch genommen werden
WAS WIRD GEFÖRDERT UND WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?
Gefördert wird der Kostenaufwand für die Vor-Ort-Besichtigung, die Beratungsleistung und die Erstellung des Sanierungskonzeptes.
Förderhöhen:
Die Förderung umfasst maximal die Hälfte der nachgewiesenen und angemessenen Kosten.
Einfamilien-, Kleingartenwohn- und Reihenhäuser: bis zu 1.000 Euro
Zweifamilienhäuser: bis zu 1.500 Euro
Gebäude ab drei Wohneinheiten: bis zu 5.000 Euro
Sollte im Anschluss eine geförderte Sanierung umgesetzt werden, wird bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten die bereits gewährte Förderung für das Sanierungskonzept auf die Sanierungsförderung angerechnet.
WER KANN DEN ANTRAG STELLEN?
LiegenschaftseigentümerInnen
WohnungseigentümerInnen bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften
Bevollmächtigte Hausverwaltungen
Bauberechtigte
Bevollmächtigte VertreterInnen
VerwalterInnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
PächterInnen und UnterpächterInnen
Unternehmen, die im Auftrag der Antragsberechtigten ein Sanierungskonzept erstellen
HINWEIS MEHRWERTSTEUER:
Antragsteller*innen mit Vorsteuerabzugsberechtigung können den Nettobetrag des Kostenaufwands geltend machen, ansonsten ist der Bruttobetrag einzureichen.
WELCHE UNTERLAGEN BRAUCHE ICH FÜR DEN ONLINEANTRAG?
Bei Einfamilienhäusern und Kleingartenwohnhäusern - Nachweis des Hauptwohnsitzes (Meldezettel)
Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Firmenbuch, dem zentralen Vereinsregister (ZVR), dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) oder dem Unternehmensregister (UR)
Im Falle einer Vertretung: Vollmacht(en)
Aktueller Grundbuchsauszug, Baurechtsvertrag oder Pachtvertrag
Sanierungskonzept + Energieausweis (Bestand/Sanierung)
WUKSEA: Registrierungsbestätigung bzw. Bestätigung über den Eintrag des Bestandsenergieausweises in die Datenbank
Originalrechnungen und –zahlungsbelege über das Sanierungskonzept
WO STELLE ICH DEN ANTRAG?
Der Antrag kann ausschließlich online bei der Magistratsabteilung 50 - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten gestellt werden. Die oben angeführten Unterlagen können im Zuge des Onlineantrages hochgeladen werden unter:
Für Kleingartenwohnhäuser und Ein- und Zweifamilienhäuser:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/wohnungsverbesserung/sanierungskonzept-eigenheim.html
Für Mehrfamilienwohnhäuser:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/wohnungsverbesserung/sanierungskonzept-mehrfamilienwohnhaus.html
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung!
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie der MA 50 - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten:
Richtlinie für die Förderung eines Sanierungskonzeptes für Wohngebäude
WO KANN ICH MICH BERATEN LASSEN?
Das Team der Hauskunft steht für ein kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung. Über eine Hotline können Termine und Kontakte zu den Experten vereinbart werden. Aus Gründen der Sicherheit im Umgang mit Covid 19 können persönliche Gespräche nur mit Terminvereinbarung erfolgen.
Hotline t: +43 1 402 84 00
Mo bis Do 9:00–15:00 Uhr und Fr 9:00–12:00 Uhr
Kostenlose Beratung (nur nach Voranmeldung):
Stadiongasse 10, 1010 Wien e: office@hauskunft-wien.at
WO FINDE ICH EINE/N PARTNER*IN FÜR DAS GEFÖRDERTE SANIERUNGSKONZEPT?
https://www.qualitätsplattform-sanierungspartner.wien/planungen/